AGB

1 Geltungsbereich

  • 1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") finden Anwendung in der jeweils bei Auftragserteilung durch den Kunden aktuellen Version auf sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen SaviSoft UG (haftungsbeschränkt), repräsentiert durch die GeschäftsfĂĽhrung Ann-Marie Steiger und Christopher James Haupt, ansässig in Dominicusstr. 5, 10823 Berlin (nachstehend „SaviSoft" genannt), und deren Vertragspartnern (im Weiteren „Kunden oder Geschäftspartner" genannt), vorausgesetzt, dass es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer ( 14 BGB), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, selbst wenn auf diese AGB in einzelnen Vertragsfällen nicht explizit Bezug genommen wird.
  • 2. Neben diesen AGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • 3. Zwischen den Parteien sind keine mĂĽndlichen Nebenvereinbarungen getroffen worden. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschlieĂźlich und in jedem Fall. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Geschäftspartners, die von diesen AGB abweichen, sie ergänzen oder ihnen entgegenstehen, werden nur dann Teil des Vertrages, wenn SaviSoft ihrer Geltung in schriftlicher Form ausdrĂĽcklich zugestimmt hat.
  • 4. Individuell getroffene Vereinbarungen mit dem Vertragspartner, einschlieĂźlich Zusatzvereinbarungen, Ă„nderungen und Ergänzungen, haben stets Vorrang vor diesen AGB. Als Nachweis fĂĽr solche Vereinbarungen dient, vorbehaltlich eines gegenteiligen Beweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung seitens SaviSoft.
  • 5. Wichtige Erklärungen und Mitteilungen des Kunden oder Geschäftspartners, die den Vertrag betreffen (wie zum Beispiel Fristsetzungen, MängelrĂĽgen, RĂĽcktrittserklärungen oder Minderungsbegehren), bedĂĽrfen der Schriftform, also der Ăśbermittlung per Brief oder E-Mail. Dies berĂĽhrt nicht die Geltung gesetzlicher Formvorschriften.

2 Vertragsschluss

  • 1. Die Angebote von SaviSoft sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrĂĽcklich anders in dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Dies gilt auch, wenn SaviSoft dem Kunden oder Geschäftspartner Produktinformationen oder Dokumentationen -- auch in elektronischer Form -- zur VerfĂĽgung stellt.
  • 2. Eine Bestellung durch den Kunden oder Geschäftspartner gilt als verbindliches Angebot an SaviSoft zum Abschluss eines Vertrages. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde oder Geschäftspartner 14 Tage an seine Bestellung gebunden. SaviSoft kann dieses Angebot innerhalb dieser Frist annehmen.
  • 3. Ein Vertragsverhältnis zwischen SaviSoft und dem Kunden bzw. Geschäftspartner entsteht entweder durch eine schriftliche Annahme der Bestellung seitens SaviSoft oder durch die Auslieferung der bestellten Dienstleistung oder des Produktes an den Kunden oder Geschäftspartner.
  • 4. Falls kein beiderseits unterzeichneter Vertrag vorhanden ist, bestimmt die schriftliche Auftragsbestätigung von SaviSoft, eventuell in Verbindung mit der von SaviSoft bereitgestellten Leistungsbeschreibung, den Vertragsinhalt.
  • 5. SaviSoft ist dazu befugt, die zu erbringenden Vertragsleistungen durch Dritte (Subunternehmer) ausfĂĽhren zu lassen.

3 Lieferung und Fristen

  • 1. Die Lieferzeiten werden individuell festgelegt oder bei Auftragsbestätigung durch SaviSoft mitgeteilt. Sollte der Kunde oder Geschäftspartner notwendige Informationen oder Mitwirkungen verzögern, verlängern sich die Fristen entsprechend.
  • 2. Die Zustellung der Produkte oder Dienstleistungen erfolgt in der Regel auf Rechnung des Kunden oder Geschäftspartners, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  • 3. SaviSoft behält sich das Recht vor, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen. Bereits erfolgte Teillieferungen berechtigen nicht zur ZurĂĽckhaltung von Zahlungen.
  • 4. Sollte der bestellte Leistungsgegenstand zum Zeitpunkt der Bestellung nicht verfĂĽgbar sein, wird SaviSoft den Kunden oder Geschäftspartner umgehend informieren. Bei dauerhafter NichtverfĂĽgbarkeit wird kein Vertrag geschlossen; bei vorĂĽbergehender NichtverfĂĽgbarkeit wird der Kunde oder Geschäftspartner ebenso umgehend informiert.
  • 5. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die auĂźerhalb des Einflussbereichs von SaviSoft liegen, und die Einhaltung der Lieferfrist verhindern, wird SaviSoft den Kunden oder Geschäftspartner unverzĂĽglich informieren und gegebenenfalls eine neue Frist vorschlagen. Kann auch innerhalb der neuen Frist nicht geliefert werden, kann SaviSoft teilweise oder vollständig vom Vertrag zurĂĽcktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden in diesem Fall erstattet.
  • 6. Lieferverzug tritt nach den gesetzlichen Bestimmungen ein. Bei Verzug kann der Kunde oder Geschäftspartner nach einer Frist von zwei Wochen eine Verzugsentschädigung verlangen, die pro vollendeter Woche 0,2% des Nettopreises, maximal jedoch 5% des Wertes der verzögerten Lieferung, beträgt.
  • 7. Die Rechte des Kunden oder Geschäftspartners gemäß den AGB sowie gesetzliche Rechte, insbesondere im Falle der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung, bleiben hiervon unberĂĽhrt.

4 Abnahme

  • 1. Abnahmefristen werden entweder vertraglich festgehalten oder durch beidseitiges Einvernehmen der Parteien bestimmt. SaviSoft kann vom Kunden oder Geschäftspartner eine schriftliche Bestätigung ĂĽber die vollständige oder teilweise Erbringung der Leistung anfordern.
  • 2. Eine notwendige Voraussetzung fĂĽr die Abnahme ist die DurchfĂĽhrung einer FunktionsprĂĽfung, deren Rahmenbedingungen im Vorfeld durch die Verantwortlichen festgelegt werden, sofern diese nicht bereits im Vertrag spezifiziert sind.
  • 3. Jegliche während der FunktionsprĂĽfung festgestellten Abweichungen von den vereinbarten Leistungsanforderungen mĂĽssen vom Kunden oder Geschäftspartner unverzĂĽglich an SaviSoft kommuniziert werden. Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach einer erfolgreichen FunktionsprĂĽfung.
  • 4. Eine FunktionsprĂĽfung gilt als erfolgreich, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die vereinbarten Abnahmekriterien erfĂĽllt sind.
  • 5. Sollte der Kunde oder Geschäftspartner die Abnahme nicht rechtzeitig erklären, kann SaviSoft eine angemessene Frist fĂĽr die Abgabe der Abnahmeerklärung setzen.
  • 6. Die Leistung gilt in jedem Fall als abgenommen, wenn sie vom Kunden oder Geschäftspartner in Betrieb genommen wird, eigenständige Eingriffe vorgenommen werden oder wenn innerhalb einer festgelegten Frist keine schriftliche Bestätigung der Abnahme oder Mängelanzeige erfolgt.

5 Regeln für Änderungsanfragen

  • 1. Kunden oder Geschäftspartner haben die Möglichkeit, bis zur finalen Abnahme Ă„nderungen an den vereinbarten Leistungen schriftlich zu beantragen. SaviSoft setzt sich mit dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags in Verbindung, um ĂĽber die Zustimmung oder Ablehnung zu informieren. Bei einer Ablehnung werden die GrĂĽnde hierfĂĽr schriftlich mitgeteilt.
  • 2. Sollte die PrĂĽfung der Ă„nderungsanfrage einen erheblichen Aufwand fĂĽr SaviSoft bedeuten, behält sich SaviSoft das Recht vor, hierfĂĽr eine angemessene VergĂĽtung zu fordern, sofern dies dem Antragsteller im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem schriftlich beauftragt wurde.
  • 3. Ăśbersteigt die PrĂĽfungsdauer zwei Stunden, kann SaviSoft den zusätzlichen Aufwand entsprechend der vertraglichen Konditionen in Rechnung stellen.
  • 4. Ă„nderungen an Leistungen oder vertraglichen Vereinbarungen, wie Preisanpassungen oder Fristen, werden von SaviSoft innerhalb von sieben Tagen nach Zustimmung zur Ă„nderungsanfrage schriftlich festgehalten und zur Anpassung des Vertrags vorgelegt.
  • 5. Der Kunde oder Geschäftspartner hat zwei Wochen Zeit, um die vorgeschlagene Vertragsanpassung zu akzeptieren. Ohne RĂĽckmeldung gilt die Anpassung als akzeptiert.
  • 6. Unabhängig vom oben genannten Verfahren können Ă„nderungen jederzeit durch Absprache zwischen den Projektleitern getroffen und schriftlich festgehalten werden.
  • 7. Sollten keine Preis- oder Vertragsanpassungen vereinbart werden, erfolgt die Erbringung der Leistungen gemäß den zuvor festgelegten Bedingungen.

6 Vorbehalt des Eigentums

  • 1. SaviSoft behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle gegenwärtigen und zukĂĽnftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind.
  • 2. Ohne ausdrĂĽckliche Zustimmung von SaviSoft dĂĽrfen die unter Vorbehalt stehenden Waren weder verpfändet noch zur Sicherheit ĂĽbertragen werden, doch ist der Verkauf im normalen Geschäftsbetrieb erlaubt. Forderungen aus solchen Verkäufen werden hiermit im Voraus an SaviSoft abgetreten, die diese Abtretung annimmt. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen bis auf Widerruf einzuziehen.
  • 3. Sollte der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20% ĂĽbersteigen, ist SaviSoft auf Aufforderung hin bereit, Sicherheiten nach Wahl des Kunden freizugeben.
  • 4. Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Kunden kann SaviSoft vom Vertrag zurĂĽcktreten und die Herausgabe der Waren verlangen. Dies setzt voraus, dass SaviSoft zuvor eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat oder eine solche Fristsetzung gesetzlich nicht erforderlich ist.
  • 5. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt SaviSoft unmittelbar das Eigentum an der neu entstandenen Sache. Bei Verbindung oder Vermischung mit Waren Dritter erlangt SaviSoft Miteigentum entsprechend den Rechnungswerten der verbundenen oder vermischten Waren.

7 Projektmanagement und Kundenmitwirkung

  • 1. Beide Vertragsseiten ernennen einen Projektleiter fĂĽr die Laufzeit des Projekts. Die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Projekts werden von den Projektleitern koordiniert. Die Hauptverantwortung fĂĽr die DurchfĂĽhrung des Projekts trägt der Projektleiter von SaviSoft. Die Benennung der Projektleiter erfolgt schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss.
  • 2. Der Kunde oder Geschäftspartner unterstĂĽtzt SaviSoft bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere durch Bereitstellung der fĂĽr die Leistungserbringung notwendigen Informationen und Rahmenbedingungen. Zudem stellt er, falls nötig, Räumlichkeiten und Telekommunikationsmittel fĂĽr die Mitarbeiter von SaviSoft zur VerfĂĽgung.
  • 3. Sollten die von SaviSoft umzusetzenden MaĂźnahmen gesetzliche oder betriebliche Vorgaben berĂĽhren, liegt es in der Verantwortung des Kunden oder Geschäftspartners, die Angemessenheit dieser MaĂźnahmen zu prĂĽfen.

8 VergĂĽtung / Zahlungsbedingungen

  • 1. Sofern nicht individuell anders festgelegt, basieren die Preise auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Konditionen von SaviSoft. Alle Preise sind in Euro anzugeben und verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • 2. Im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen ist SaviSoft berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise im Voraus zu verlangen.
  • 3. Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von SaviSoft nach Erhalt durch den Kunden oder Geschäftspartner fällig und innerhalb von 14 Tagen netto zu begleichen. Entscheidend fĂĽr die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Betrags auf dem Konto von SaviSoft.
  • 4. Der Kunde oder Geschäftspartner gerät automatisch in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt. Während des Verzugs ist der geschuldete Betrag mit dem gesetzlich festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. SaviSoft behält sich vor, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) gegenĂĽber Kaufleuten bleibt hiervon unberĂĽhrt.
  • 5. Sollte nach Vertragsabschluss die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder Geschäftspartners zweifelhaft werden (z.B. durch Antrag auf Insolvenzverfahren), ist SaviSoft berechtigt, die Leistung zu verweigern und ggf. nach einer Fristsetzung vom Vertrag zurĂĽckzutreten (§ 321 BGB). Bei Verträgen ĂĽber die Anfertigung einzigartiger Gegenstände kann SaviSoft unmittelbar zurĂĽcktreten, wobei die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung unberĂĽhrt bleiben.

9 Änderungen

  • 1. SaviSoft behält sich das Recht vor, die AGB aus triftigen GrĂĽnden zu modifizieren. Ăśber solche Anpassungen sowie deren wesentliche GrĂĽnde wird der Kunde oder Geschäftspartner mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Schrift- oder Textform informiert. Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe hat der Kunde oder Geschäftspartner die Möglichkeit, den Ă„nderungen schriftlich zu widersprechen. Ohne einen Widerspruch innerhalb dieser Frist gelten die Ă„nderungen als akzeptiert, worauf in der Mitteilung ausdrĂĽcklich hingewiesen wird. Bei einem Widerspruch steht SaviSoft das Recht zur KĂĽndigung zu.
  • 2. Bei Preisänderungen in Dauerschuldverhältnissen wird der Kunde oder Geschäftspartner mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder in Textform benachrichtigt, inklusive einer Erläuterung zum Wirksamwerden und dem Recht zur auĂźerordentlichen KĂĽndigung. Preisänderungen werden wirksam, falls der Kunde oder Geschäftspartner nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich kĂĽndigt, mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der geplanten Preisänderung.

10 Gewährleistung

  • 1. Die gesetzlichen Bestimmungen dienen als Grundlage fĂĽr die Gewährleistungsrechte des Kunden oder Geschäftspartners bei Sach- und Rechtsmängeln, ergänzt durch spezifische Bestimmungen in diesen AGBs. FĂĽr Verträge zwischen Kaufleuten gelten zudem die §§ 377 ff. HGB.
  • 2. SaviSoft erwartet, dass der Kunde oder Geschäftspartner die Ware unmittelbar nach Lieferung sorgfältig prĂĽft und offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 7 Werktagen schriftlich meldet. Verborgene Mängel sind unverzĂĽglich nach Entdeckung zu melden. Die Unterlassung dieser ĂśberprĂĽfung und Meldung fĂĽhrt zur Annahme der Ware in Bezug auf den betreffenden Mangel.
  • 3. Eine detaillierte und konkrete Beschreibung des Mangels ist erforderlich, wenn Mängel geltend gemacht werden. Sollte sich herausstellen, dass kein Mangel vorliegt, kann SaviSoft Ersatz der Aufwendungen fordern.
  • 4. Die Entscheidung ĂĽber die Art der NacherfĂĽllung trifft SaviSoft. Dies kann durch Behebung des Softwarefehlers, Ersatzlieferung oder Bereitstellung eines Updates oder einer neuen Version erfolgen. Sollte eine Fehlerbehebung nicht möglich sein, werden alternative Lösungen angeboten.
  • 5. Leistungen zur Mängelbehebung werden nur dann als solche anerkannt, wenn die Mangelhaftigkeit von SaviSoft bestätigt wurde oder berechtigte MängelansprĂĽche nachgewiesen sind.
  • 6. Bei einer Nachbesserung wird auch die Benutzerdokumentation entsprechend angepasst.
  • 7. Nach drei erfolglosen Versuchen der Mängelbeseitigung oder bei Ăśberschreitung einer angemessenen Frist ohne Erfolg, hat der Kunde das Recht auf Minderung oder bei wesentlichen Mängeln auf RĂĽcktritt.
  • 8. Keine GewährleistungsansprĂĽche bestehen bei unsachgemäßer Nutzung, unbefugten Modifikationen oder bei Problemen, die durch Inkompatibilitäten mit anderen Programmen entstehen, es sei denn, der Mangel liegt eindeutig beim gelieferten Produkt.
  • 9. SchadensersatzansprĂĽche oder AnsprĂĽche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen unterliegen den Beschränkungen des nachfolgenden Paragraphen § 12 zur Haftungsbegrenzung.
  • 10. FĂĽr anfängliche Mängel eines zeitlich begrenzt ĂĽberlassenen Vertragsgegenstandes ist die Haftung ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
  • 11. Die Kosten fĂĽr die Neuinstallation oder Parametrisierung einer Software im Rahmen der NacherfĂĽllung trägt der Kunde oder Geschäftspartner.

11 Schutzrechte Dritter

  • 1. Sollten Dritte gegenĂĽber dem Kunden oder Geschäftspartner wegen der von SaviSoft erbrachten Dienstleistungen SchutzrechtsansprĂĽche geltend machen, ĂĽbernimmt SaviSoft die Verteidigungskosten und hält den Kunden oder Geschäftspartner von diesen AnsprĂĽchen frei, unter der Bedingung, dass SaviSoft umgehend ĂĽber solche AnsprĂĽche informiert und in alle Entscheidungen bezĂĽglich der Nutzung der beanstandeten Dienstleistungen, der Verteidigungsstrategie und etwaiger Vergleichsvereinbarungen einbezogen wird. Dies gilt nur, sofern SaviSoft rechtzeitig vor Verjährung der AnsprĂĽche informiert wird.
  • 2. Im Falle von Rechtsmängeln hat SaviSoft die Wahl, auf eigene Kosten entweder die Nutzungsberechtigung fĂĽr den beanstandeten Dienstleistungsteil zu sichern, den beanstandeten Teil so zu ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht, oder den Teil durch einen vergleichbaren Dienstleistungsteil zu ersetzen, sofern dies fĂĽr den Kunden oder Geschäftspartner zumutbar ist.

12 Haftung

  • 1. SaviSoft steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen fĂĽr Schadens- und Aufwendungsersatz ein, wenn eine schuldhafte Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt, sowie in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, dem arglistigen Verschweigen eines Fehlers, einer von SaviSoft gegebenen Garantie oder gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
  • 2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SaviSoft ebenfalls. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, die die ordnungsgemäße DurchfĂĽhrung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
  • 3. DarĂĽber hinaus ist jede weitere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz ausgeschlossen.
  • 4. Diese Regelungen gelten auch fĂĽr die gesetzlichen Vertreter und ErfĂĽllungsgehilfen von SaviSoft, falls AnsprĂĽche direkt gegen diese erhoben werden.
  • 5. Sollte ein Datenverlust auf die schuldhafte Nichtbeachtung der Datensicherungspflicht durch den Kunden zurĂĽckzufĂĽhren sein, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den Schaden, der auch bei regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.

13 Verjährungsfristen

  • 1. AnsprĂĽche aufgrund von Sachmängeln verjähren, sofern es sich nicht um SchadensersatzansprĂĽche handelt, nach 12 Monaten. Die Verjährungsfrist fĂĽr den Lieferregress gemäß § 478 BGB bleibt hiervon unberĂĽhrt.
  • 2. Die Verjährung von SchadensersatzansprĂĽchen wegen Sachmängeln, ausgenommen solche aufgrund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie AnsprĂĽche wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, tritt ebenfalls nach 12 Monaten ein. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes sind von dieser Frist nicht betroffen.
  • 3. AnsprĂĽche wegen Rechtsmängeln unterliegen einer Verjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem ein Dritter RechtsmängelansprĂĽche geltend macht oder der Kunde bzw. Geschäftspartner von dem Rechtsmangel Kenntnis erlangt, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit Lieferung des Vertragsgegenstandes.
  • 4. AnsprĂĽche aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verjähren nach 12 Monaten.

14 Höhere Gewalt

  • 1. Bei Eintritt höherer Gewalt sind die betroffenen Vertragsparteien von ihren Leistungsverpflichtungen fĂĽr die Dauer und den Umfang der Beeinträchtigung befreit. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare Ereignisse auĂźerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei, die die ErfĂĽllung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise verhindern, wie z.B. Naturkatastrophen, Streiks, und nicht selbst verschuldete Betriebsausfälle.
  • 2. Die betroffene Partei informiert die andere Seite umgehend ĂĽber den Beginn und das Ende der höheren Gewalt und bemĂĽht sich, die Situation zu beheben und die Auswirkungen zu minimieren.
  • 3. Die Parteien verständigen sich ĂĽber das weitere Vorgehen und entscheiden gemeinsam ĂĽber die Nachlieferung ausstehender Leistungen. Sie legen eine Frist fest, nach deren Ablauf ein RĂĽcktritt vom Vertrag möglich ist, sollte die höhere Gewalt andauern. Das Recht zur KĂĽndigung bei langanhaltender höherer Gewalt bleibt hiervon unberĂĽhrt.

15 Lizenz

  • 1. SaviSoft behält sich alle Rechte an der Software und anderen von SaviSoft erstellten Leistungsgegenständen und Produkten vor, soweit sie nicht durch diese AGB oder spezifische Verträge explizit gewährt oder ĂĽbertragen werden.
  • 2. Falls nicht anders vereinbart, gewährt SaviSoft dem Kunden oder Geschäftspartner ein nicht-exklusives Nutzungsrecht am Leistungsgegenstand oder Produkt (im Folgenden „Lizenz").
  • 3. Der Kunde oder Geschäftspartner erhält keine weiterfĂĽhrenden Rechte, insbesondere nicht zur Vervielfältigung ĂĽber das fĂĽr die Nutzung erforderliche MaĂź hinaus, auĂźer zur Fehlerbehebung unter bestimmten Bedingungen, zur Anfertigung einer Sicherungskopie und zur Datensicherung im Rahmen des ĂĽblichen Betriebs.
  • 4. Die Dekompilierung der Software ist unter den Bedingungen des § 69e UrhG erlaubt, wobei SaviSoft auf Anfrage die erforderlichen Schnittstelleninformationen bereitstellt.
  • 5. Sofern nicht anders geregelt, liegen alle Rechte am Quellcode bei SaviSoft. Der Kunde oder Geschäftspartner hat keinen Anspruch auf Zugriff oder Nutzung des Quellcodes, abgesehen von den Rechten nach § 69e UrhG.
  • 6. Die Lizenz ist nicht ĂĽbertragbar. Ă„nderungen, Ăśbersetzungen oder Vervielfältigungen der Software zur Weiterverbreitung oder Unterlizensierung bedĂĽrfen der Zustimmung von SaviSoft, mit Ausnahme der Weitergabe unter bestimmten Bedingungen, wenn die ursprĂĽnglich installierte Kopie unbrauchbar gemacht wird.

16 LizenzprĂĽfung

  • 1. SaviSoft behält sich das Recht vor, die Einhaltung der tatsächlichen Nutzung der erbrachten Leistungen beim Kunden oder Geschäftspartner ĂĽberprĂĽfen zu lassen. Diese PrĂĽfung darf ausschlieĂźlich durch einen unabhängigen, auch gegenĂĽber SaviSoft zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen durchgefĂĽhrt werden. Der Sachverständige darf Informationen nur insoweit an SaviSoft weitergeben, wie es zum Nachweis und zur Durchsetzung von Lizenzverstößen notwendig ist.
  • 2. Die AnkĂĽndigung der PrĂĽfung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und muss während der regulären Geschäftszeiten des Kunden oder Geschäftspartners stattfinden.
  • 3. Der Kunde oder Geschäftspartner muss sicherstellen, dass während der PrĂĽfung keine personenbezogenen Daten Dritter offenbart werden. Sollte dies nicht gewährleistet sein, entfällt das Recht auf PrĂĽfung. Zudem ist der Kunde oder Geschäftspartner verpflichtet, dem Sachverständigen alle notwendigen Informationen fĂĽr die DurchfĂĽhrung der PrĂĽfung zur VerfĂĽgung zu stellen.

17 Vertraulichkeit und Datenschutz

  • 1. Die Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit aller im Zuge der Vertragsanbahnung, -durchfĂĽhrung und -abwicklung erlangten Informationen, insbesondere Betriebsgeheimnisse, und verpflichten sich zur Nichtweitergabe und Nichtverwertung solcher Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende und umfasst die Nichtweitergabe an unbefugte Dritte, einschlieĂźlich eigener und fremder unbefugter Mitarbeiter, sofern die Weitergabe nicht fĂĽr die VertragserfĂĽllung notwendig ist. Bei Unsicherheiten ist im Voraus die Zustimmung des anderen Vertragspartners einzuholen.
  • 2. Vertrauliche Informationen dĂĽrfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur VertragserfĂĽllung benötigen (Need-to-Know-Prinzip), vorausgesetzt, die Empfänger verpflichten sich zur Einhaltung dieser Vereinbarung.
  • 3. SaviSoft wird alle Mitarbeiter und ErfĂĽllungsgehilfen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichten. Bei Notwendigkeit der Datenverarbeitung durch SaviSoft wird eine separate Vereinbarung getroffen.
  • 4. Die Datensicherheit obliegt dem Kunden oder Geschäftspartner.

18 Zusätzliche Vertragsbedingungen

  • 1. Spezifische Bedingungen von Drittherstellern bezĂĽglich der von SaviSoft bereitgestellten Software- oder Hardwareprodukte können den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen einschränken und haben Vorrang, sollten sie unseren AGBs widersprechen. Insbesondere die Nutzungs- und Wartungsbedingungen fĂĽr Softwareprodukte von Drittanbietern sind zu beachten, die SaviSoft auf Anfrage bereitstellt.
  • 2. Falls SaviSoft nicht der Hersteller des Vertragsgegenstandes ist und der Hersteller eine Garantie anbietet, wird SaviSoft den Kunden darĂĽber informieren. Die Verantwortung fĂĽr die Garantieleistungen liegt beim Hersteller, und GarantieansprĂĽche sind direkt an diesen zu richten, es sei denn, SaviSoft ist explizit bevollmächtigt, in Garantieangelegenheiten zu handeln.
  • 3. Kunden und Geschäftspartner verpflichten sich, die Lizenzbeschränkungen der Dritthersteller zu beachten und diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
  • 4. Beim Weiterverkauf von Produkten, die von SaviSoft geliefert wurden, muss der Kunde oder Geschäftspartner den Dritten ĂĽber die Lizenzbeschränkungen informieren und sicherstellen, dass diese im Vertrag mit dem Dritten berĂĽcksichtigt werden.

19 ErfĂĽllungsort

  • 1. Sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält, sind ErfĂĽllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz von SaviSoft.

20 Aufrechnungs- und ZurĂĽckbehaltungsrechte

  • 1. Eine Verrechnung durch den Kunden oder Geschäftspartner mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern diese Gegenforderungen unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • 2. Das Recht des Kunden oder Geschäftspartners, die ErfĂĽllung seiner Verpflichtungen aufgrund eines Leistungsverweigerungsrechts oder ZurĂĽckbehaltungsrechts zu verweigern, besteht ausschlieĂźlich, wenn sein Gegenanspruch und der Zahlungsanspruch von SaviSoft auf demselben vertraglichen Verhältnis beruhen.

21 Rechtswahl und Zuständigkeit

  • 1. FĂĽr das Vertragsverhältnis zwischen SaviSoft und den Vertragspartnern sowie alle daraus oder in Verbindung stehenden Streitfälle gilt ausschlieĂźlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und anderer internationaler Handelsgesetze.
  • 2. Als Gerichtsstand gilt, sofern der Vertragspartner die Eigenschaft eines Kaufmanns, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens besitzt, der Sitz von SaviSoft in Berlin. SaviSoft behält sich jedoch vor, Klagen auch am Gerichtsstand des Kunden oder Geschäftspartners zu erheben.